Doppelter Abzug bei den Steuern: Velopauschale und ÖV-Abo

Aufgepasst liebe Velo-Pendler. Die Steuererklärung ist bereits ins Haus geflattert und wartet darauf, ausgefüllt zu werden. Ein Urteil des Bundesgerichtes hat im Oktober 2017 besagt, dass Velopendler sowohl die Velopauschale als auch das Abonnement für den ÖV von den Steuern abziehen können. 

Die Kosten, die für die Fahrt vom Wohnort bis zur Arbeitsstätte anfallen, dürfen in der Steuererklärung als Berufskosten angegeben und somit auch abgezogen werden. In welcher Form der Berufsweg zurückgelegt wurde, ist jedoch nirgends gesetzlich verankert. Im Herbst 2017 kam es aber zu einem entscheidenden Urteil: ÖV-Kosten und Velopauschale dürfen abgezogen werden!

Ein Mann aus Bassersdorf (ZH) fuhr jeden Morgen mit dem Velo bis zum Bahnhof und mit dem Zug weiter bis zu seinem Arbeitsort. In seiner Steuererklärung kumulierte er daher die Velopauschale von 700 Franken und die Kosten für das Bahnabonnement. Die Zürcher Gemeinde und das kantonale Steueramt wollten diese Kumulation nicht akzeptieren. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Verordnung zu den Berufskosten dies nicht zulasse. Jedoch wiederlegte das Bundesgericht in einem Urteil den Entscheid des kantonalen Steueramtes.

Keine Vorschriften zum Arbeitsweg

Zwar ist im Steuerrecht keine eindeutige Definition der Fortbewegungsmittel vorhanden. Jedoch ist eindeutig eine Präferenz zur Nutzung  des öffentlichen Verkehrs zu erkennen. Die Kosten für Privatfahrzeuge können nur in seltenen Fällen geltend gemacht werden. Damit wollen die Gerichte und Verwaltungen eine eindeutige Leitungsrichtung verfolgen und zwar die des öffentlichen Verkehrs oder des Velos. Dennoch wurde nirgends vermerkt, dass der gesamte Weg mit einer Art von Fortbewegungsmittel zurückgelegt werden muss.

Im Fall Bassersdorf waren die Behörden aber der Ansicht, dass der Velofahrer den Weg von sich zu Hause bis zum Bahnhof entweder mit dem Bus oder zu Fuss hätte zurücklegen können. Der Betroffene hingegen hätte rund acht Minuten früher das Haus verlassen müssen, um so an den Bahnhof zu gelangen.

Gemäss Bundesgericht ist jedoch die Länge des Arbeitsweges nicht relevant. Um eindeutige steuerliche Vorgaben machen zu können, bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage.

Entlastung der Busse während Stosszeiten

Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht zudem hervor, dass insbesondere Menschen, die nicht zentrumsnah wohnen und die nicht in regelmässigen Zeitabständen vom öffentlichen Verkehr bedient werden würden, erheblich benachteiligt wären.

Der Bassersdorfer Velofahrer wird sogar vom Bundesgericht für sein Ausweichen auf das Velo gelobt. „Der Steuerpflichtige bewältigt den Berufsweg auf zugleich ökonomische wie ökologische Weise“, schreibt das Gericht. Indem er den Bus meide, trage er dazu bei, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in den Stosszeiten nicht weiter ausgebaut werden müssen, merkt das Bundesgericht weiter an. Ausserdem sei vorinstanzlich geprüft worden, ob der Betroffene tatsächlich den Weg zum Bahnhof mit dem Velo zurücklege.

Hier findest du das vollständige Urteil des Bundesgerichts.

Wir von Veloplus unterstützen den Entscheid des Bundesgerichts und hoffen, dass möglichst viele Arbeitnehmer den Weg zum Bahnhof mit dem Velo absolvieren. Wir von Veloplus versuchen auf jeden Fall, wenn immer möglich, unsere Arbeitswege mit dem Velo zurückzulegen. 

13 Kommentare

Karin Farr
18. März 2018

Guten Tag

Können Sie mir bitte die genaue Stelle im Gesetz mitteilen, wo man dies nachlesen kann?
Ich habe nämlich diese Woche meine definitive Veranlagung 2017 vom Kanton Schaffhausen erhalten und muss nun Einsprache erheben, weil mir eben dieser Veloabzug zusätzlich zu meinem Streckenabo nicht gewährt wurde mit der Begründung „entweder Veloabzug oder Flextaxabonnement“ könne geltend gemacht werden.

Beste Grüsse
Karin Farr

    Katja Bleibler
    19. März 2018

    Hoi Karin,

    Leider handelt es sich hier um einen Gerichtsentscheid, der einen doppelten Steuerabzug erlaubt. Im Steuergesetz steht sind die Abzüge offen formuliert. Jedoch könnte der Bassersdorfer Fall als Präzendenzfall gelten. Wir wünschen auf jeden Fall viel Glück bei Deiner Einsprache.

    Herzliche Grüsse
    Katja von Veloplus

Bene
27. Februar 2019

Ich habe im 2017 nur 8 Monate gerbeitet. Ganz normal habe ich 700.- für das Velo abgezogen. Nun wurde dieser Abzug um 1/3 gekürzt. Doch eigentlich ist dies doch ein Pauschaler Abzug. Ist das von Seiten der Behörden korrekt?

    Seraina Schmid
    28. Februar 2019

    Hallo Bene, vielen Dank für deine Anfrage. Soweit wir informiert sind, hat die Behörde recht. Wenn du das Velo nur für einen Teil des Jahres benützt, um zur Arbeit zu fahren, kannst du nicht die kompletten Fr. 700.- abziehen. Der Betrag muss dann pro Rata umgerechnet werden.

Corinne
17. Februar 2020

Unsere Kinder gehen mit dem Velo im Nachbardorf zur Schule (beide sind in der Oberstufe). Können wir dafür auch die Pauschale à 700 CHF fürs Velo (Schulweg) abziehen?

    Roger Züger by Veloplus
    19. Februar 2020

    Hoi Corinne
    Besten Dank für deine Nachricht. In der Wegleitung der Steuern für „Natürliche Personen“ können Abzüge im Bereich Aus- und Weiterbildungskosten, Beiträge 2. und 3. Säule, Versicherungsprämien, Spenden, bezahlte Leibrenten etc. abgezogen werden. Abgezogen werden kann auch im Bereich „Berufskosten“, beispielsweise Fahrrad, Motorfahrrad, Fahrkosten ÖV, auswärtige Verpflegung. Die Abzüge richten sich aber nur an Berufsauslagen, nicht für Kinder, die zur Schule fahren. Abzüge für Kinder sind in der Rubrik „Stammdaten“ -> Angaben zu Kindern, abzuziehen. Dort können jedoch nach unserem Wissen nur Fahrspesen und Auslagen zu Kinder/Jugendlichen, die in der Ausbildung sind, abgezogen werden. Wir empfehlen dir jedoch, dies bei deiner Kantonalen Steuerverwaltung abzuklären und hoffen, dir weitergeholfen zu haben. Dein Veloplus-Team

Paul Kersten
12. Februar 2021

Das sind ja tolle Neuigkeiten! Das ich die Velopauschale, als auch das Abonnement für den ÖV von den Steuern abziehen kann, ist ja super. In meinem Fall kann ich diese Kosten dann in der Steuererklärung auch als Berufskosten angegeben. Ich suche gerade noch einen Steuerberater, aber wenn es soweit ist, werde ich das Thema auf jeden Fall mit ihm besprechen.

Thomas Karbowski
15. Februar 2021

Gut zu wissen, dass Velopendler sowohl die Velopauschale als auch das Abonnement für den ÖV von den Steuern abziehen können. Mein Onkel hat neulich ein Unternehmen gegründet. Er fragt sich, ob er nicht vielleicht einen Steuerberater mit der Buchhaltung beauftragen soll.

Thomas Karbowski
22. März 2021

Interessant zu wissen, dass Velo-Pendler die Velopauschale steuerlich abziehen können. Mein Neffe möchte auch zur Arbeit mit dem Rad fahren. Er fragt sich, wie viel er dadurch von seinen Steuern sparen kann.

Thomas Karbowski
31. März 2021

Interessant zu wissen, dass im Steuerrecht eindeutig eine Präferenz zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu erkennen ist, obwohl eine eindeutige Definition des Fortbewegungsmittels nicht existiert. Mein Onkel ist leidenschaftlicher Radfahrer. Er hofft, dass er trotzdem die Fahrt mit seinem Fahrrad als Privatfahrzeug steuerlich geltend machen kann.

Thomas Karbowski
7. April 2021

Gut zu wissen, dass das Steuerrecht die steuerliche Geltendmachung von Kosten zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs gegenüber der Nutzung privater Fahrzeuge privilegiert. Mein Onkel möchte einen möglichst großen Teil seiner Reisekosten steuerlich absetzen. Er nutzt die meiste Zeit den öffentlichen Verkehr und würde sich deswegen über dessen gesetzliche Privilegierung freuen.

Martin Lobinger
13. April 2021

Interessant zu wissen, dass das Steuerrecht die Nutzung des öffentlichen Verkehrs eindeutig gegenüber der Nutzung von Privatfahrzeugen vorzieht. Mein Neffe möchte die Fahrt mit seinem Fahrrad als Privatfahrzeug steuerlich geltend machen. Er hofft, dass er trotzdem eine steuerliche Präferenz bekommt.

Gasi
27. Februar 2023

Kann man das Velo und U-Abo mit einem Motorrad von den Steuern abziehe?

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